Freistellungserklärung

Schnell und unkompliziert bauen 

Die Hessische Landgesellschaft kann einen Vorhabenträger von seinen Verpflichtungen bei Ausgleich und Ersatz freistellen. Das geht nahezu ohne Zeitverzug und wirkt beschleunigend auf das Bauvorhaben. Das bedeutet, Sie erteilen uns den Auftrag zur Kompensation Ihrer Ausgleichs- und Ersatzverpflichtung; wir erklären die Freistellung gegenüber der genehmigenden Naturschutzbehörde und Sie können bauen, während die HLG Ihre Kompensationsverpflichtung erfüllt.

Die rechtlichen Hintergründe werden im nachstehenden Text erläutert.

Rechtserläuterung

Bezug auf § 5 Abs. (6) vom 1. September 2005 – Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung – KV) (zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629, 642)).

Mit der Freistellungserklärung wird die „befreiende Pflichtenübertragung“ im Rahmen der Eingriffsregelung ermöglicht.

Der Vorhabenträger als Eingreifer bleibt grundsätzlich auch dann für die Erfüllung der naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung verantwortlich, wenn er sich eines Dritten zur Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedient. Diese ihn treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung kann jedoch auf einen Dritten dergestalt übertragen werden, dass der Vorhabenträger von seiner Verantwortung befreit wird. Es findet ein Pflichtenübergang statt. Rechtstechnisch handelt es sich um eine „Schuldübernahme“ im Sinne des § 415 BGB. Die Vorschrift kann über § 62 VwVfG auch im öffentlichen Recht Anwendung finden.

Die Kompensationsverpflichtungen können „befreiend“ auf die Ökoagentur für Hessen übertragen werden. Dies ist in der Hessischen Kompensationsverordnung in der nachfolgend zitierten Passage im § 5 Abs. (6) festgeschrieben:

„Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.“

Erforderlich für die befreiende Pflichtenübertragung ist die Zustimmung der zuständigen Behörde, also derjenigen Behörde, die die Zulassungsentscheidung für das Vorhaben und damit auch die Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen trifft. Stimmt die Behörde zu, tritt die Landgesellschaft als Dritter an die Stelle des Vorhabenträgers und ist Adressat der entsprechenden naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtung. Diese „Zustimmungserklärung“ kann mit dem Zulassungsbescheid verbunden werden.

 

Ansprechpartner*innen

Leiter der ÖkoagenturPatrick Steinmetz06105 4099-412
Ökoagentur Nord/MittelhessenUte Vörckel0641 93216-323