Die Hessische Landgesellschaft mbH hat im Jahr 2018 einen Kaufvertrag zur Prüfung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorgelegt bekommen.
Der Kaufvertrag wurde durch die Vertragsparteien im April 2018 beurkundet. Die zuständige Genehmigungsbehörde hat alle erforderlichen Fristverlängerungen zugestellt.
Die letzte Fristverlängerung enthielt den erforderlichen Hinweis, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft wird.
Daraufhin ließen die Vertragsbeteiligten eine Vertragsaufhebung durch vollmachtlose Vertreter beurkunden. Nach Zustellung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts wurde die Vertragsaufhebung durch die Vertragsbeteiligten genehmigt.
Gegen die Vorkaufsrechtsausübung wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung gestellt, dass der Vertrag vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung aufgehoben wurde und daher nicht rechtswirksam sei. Während des landwirtschaftsgerichtlichen Verfahrens wurde daher Klage zur Feststellung des Nichtbestehens des Vorkaufsrechtsverhältnisses wegen der Aufhebung des Kaufvertrages beim zuständigen Landgericht erhoben. Die Vertragsparteien haben sich dazu auf § 184 BGB gestützt, wonach die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts zurückwirkt.
Gegen das aus Sicht des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts negative Urteil des Landgerichts hat die HLG Berufung zum OLG eingereicht. Das OLG bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, wonach der Vertrag wirksam vor dem maßgeblichen Zeitpunkt aufgehoben wurde und das Vorkaufsrecht somit nicht greifen konnte.
Erst der BGH (V ZR 194/23) hat aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde der HLG am 11.04.2025 entschieden, dass nach Zugang der Mitteilung das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch Vertragsaufhebung nicht mehr vereitelt werden kann und auch der für diesen Vorgang kreierte Umgehungstatbestand nicht greift. Die nachträglich genehmigte Vertragsaufhebung entfaltet gegen das ausgeübte Vorkaufsrecht keine Wirkung.
Der BGH hat die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage gewürdigt. Die Blaupause der leichten Umgehung der Regelungen des Grundstücksverkehrsrechts wurde verworfen.